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Erbrecht

Hier möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über wichtige Aspekte im Erbrecht geben. Bitte beachten Sie, dass das Erbrecht dem bürgerlichen Recht unterliegt. Die Regelungen können sich daher jederzeit ändern. Unsere Angaben beziehen sich auf den Stand von März 2010.

Seit dem 1. Januar 2010 gilt: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod einer Person vorgenommen wurden, gehören nicht voll zum Erbe. Schenken Eltern ihrem Kind beispielsweise ein Haus, so zählt es nur im Jahr vor deren Tod voll zum Erbe („Abschmelzmodell“). Geschenke, die zwei Jahre vor dem Tod gemacht wurden, fließen nur noch zu 90 Prozent ein, solche im dritten Jahr zu 80 Prozent. Schenkungen im elften Jahr zählen schließlich gar nicht mehr zum Erbe.

Die Vermögensübertragung muss juristisch unbedingt als Geschenk eingestuft werden, da sonst die Zehnjahresfrist nicht beginnen kann. Hat der Schenker allerdings zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht, was ihm erlaubt, weiterhin im verschenkten Haus zu wohnen oder Miete einzufordern, so zählt die Immobilie auch Jahrzehnte später zum Nachlass. Wer ein Haus von seinem Ehegatten übertragen bekommt, für den beginnt die Zehnjahresfrist generell nicht.

Wichtig: Wer beispielsweise ein Geschenk an sein Kind von dessen späterem Erbanspruch abgrenzen will, muss dies vor oder bei der Schenkung konkret festlegen.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Geschwister, Neffen und Nichten bei einem Erbe weitaus mehr Steuern zahlen als Ehepartner und Kinder. Der Grund ist das seitdem geltende Gesetz zur Erbschaftssteuer. Ehe- und Lebenspartner können demnach 500.000 Euro steuerfrei erben; für jedes Kind gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro. Durch Schenkungen lassen sich Steuerzahlungen vermeiden. Grundsätzlich ist der Freibetrag bei einer Schenkung genauso hoch wie bei einem Erbe.

Die gesetzliche Erbfolge

Sofern kein rechtsgültiges Testament vorliegt, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Vermögens des Verstorbenen. Die gesetzliche Erbfolge wird folgendermaßen unterteilt:

Erben erster Ordnung sind:
Kinder, Enkel, Urenkel etc.

Erben zweiter Ordnung sind:
Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Neffe, Nichte, Großneffe etc.

Erben dritter Ordnung:
Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousine etc.

Erben vierter Ordnung:
Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel etc.

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, so bezieht sich die gesetzliche Erbfolge nur auf den Pflichtteil, der den Angehörigen oder dem Lebenspartner zusteht. Dieser umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.